[ Auszug: Die Vorschriften über die Beseitigung des Strafmakels (§§ 97 bis 101)
gelten für Heranwachsende entsprechend, soweit der Richter Jugendstrafe
verhängt hat.
... ]
[ Erster Teil Anwendungsbereich(JGG) ] [ Zweiter Teil Jugendliche(JGG) ] [ Dritter Teil Heranwachsende(JGG) ] [ Vierter Teil Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr(JGG) ] [ Fünfter Teil Schluß- und Übergangsvorschriften(JGG) ]